TÜV und Zulassung: Wohnmobileintragung für selbst(aus)gebaut

  • Im folgenden Artikel möchte ich darstellen, was der TÜV oder DEKRA Prüfer* normalerweise sehen will, wenn er ein zum Wohnmobil umgebaute Fahrzeug wieder zum Straßenverkehr zulassen soll.
    * Für die Abnahme der Änderung muss das Fahrzeug einem amtlich anerkannten Sachverständigen der Technischen Prüfstelle (TP) für den Kraftfahrzeugverkehr vorgeführt werden. Das ist in den „alten“ Bundesländern der TÜV, in den „neuen“ Bundesländern einschließlich Berlin die DEKRA.
    Aus dem Fahrzeug, welches vorher meist ein LKW (oder bei Kastenwagen auch PKW) war wird nun ein zulassungsrechtlich ein „Sonstiges Kraftfahrzeug Wohnmobil“.
    Achtung: Hier wird nun nur auf die Bestimmungen von TÜV / DEKRA eingegangen. Zur ggf. erwünschten steuerlichen Einstufung eines Fahrzeugs als Wohnmobil legen einige Finanzämter andere bzw. strengere Maßstäbe fest. Darauf wird hier nicht eingegangen, da die steuerlichen Aspekte einer Wohnmobilzulassung m. W. noch nicht entgültig geklärt sind. Zum Beispiel verlangen einige Finanzämter inzwischen schon eine Stehfläche von min. 1 m² (Hubdach reicht meist), wohingegen die TP Stehhöhe nicht fordert...
    Des weiteren sei darauf hingewiesen, dass die Prüfer bei der Wohnmobileintragung einen Ermessensspielraum haben und nicht jeder Prüfer die Beurteilungskriterien gleich auslegt. Zumal diese wohl auch nur den Handlungsrahmen für den Prüfer bilden und für Ihn nicht unbedingt als starres Regelwerk gelten. Deshalb sei hier schon gleich zu Beginn dazu geraten sich nach der Planung des neuen Wohnmobils und vor Beginn der Arbeiten mit den zuständigen Prüfer zusammen zu setzen und die eigenen Pläne durchzusprechen. Wenn von einem Prüfer keine Zustimmung zu den eigenen Plänen zu bekommen ist, und die Alternativvorschläge von ihm zu weit von den eigenen Wünschen abweichen kann es Sinn machen es ggf. eine Station weiter bei einem anderen Prüfer zu versuchen.

    Um ein Fahrzeug als Wohnmobil zugelassen zu bekommen muss es zunächst einmal dazu geeignet sein, dass man darin auch „wohnen“ kann. Explizit muss das Fahrzeug dazu geeignet sein min. einer Person das wohnen zu ermöglichen und ein allgemein wohnlicher Eindruck des Fahrzeugs bzw. des Ausbaus wird gefordert. Darüber hinaus muss der Ausbau natürlich so beschaffen sein, dass niemand dadurch (mehr als sonst auch) gefährdet wird.
    Also gibt es zum einen Anforderungen an Art und Umfang des Ausbaus ( -> das er für das „wohnen“ tauglich ist) und zum anderen an die Materialauswahl und an die Ausführung der Arbeiten (-> damit die Sicherheit gegeben ist).

    Anforderungen an Art und Umfang wären:
    - Der als Wohnbereich gestaltete Teil des Fahrzeugs nimmt den überwiegenden Teil des Fahrzeugs ein.
    - Es muss eine Schlafgelegenheit vorhanden sein. (Sitzgelegenheiten, die zum Bett umgebaut werden können, sind ausreichend)
    - Es muss eine Sitzgelegenheit mit Tisch vorhanden sein.
    - Es muss eine „Küche“ bzw. eine Kocheinrichtung vorhanden sein *
    - Es müssen Schränke bzw. Stauraum zum unterbringen von Kleidung und Lebensmitteln usw. vorhanden sein.

    Diese Einbauten müssen fest eingebaut sein. Stehhöhe, Heizung, eine Gasanlage oder eine Toilette (bzw. eine Nasszelle) sind nicht gefordert.
    Auch spezielle Bodenbeläge oder Wand- und Deckengestaltungen sind nicht ausdrücklich gefordert. Nur wird der Prüfer wohl einem Ausbau mit Entsprechend wohnlich gestaltetem Ambiente aufgeschlossener gegenüber stehen als nackten und unverkleideten Blechwänden eines Transporterinnenraumes.
    * Bezüglich des Kochers lassen sich viele Prüfer (gerade bei kleineren Fahrzeugen) darauf ein, wenn man argumentiert, dass man wegen der Gerüche nicht im Fahrzeug kocht und beispielsweise einen Gaskartuschenkocher oder einen Benzinkocher herausnehmbar im Fahrzeug mitführt, den man zum Kochen auf den mitgeführten Campingtisch oder evtl. sogar auf eine nach außen ausklappbare Ablagefläche stellen kann.
    Das war es eigentlich soweit schon zu Art und Umfang. Insbesondere wenn Sitzplätze im Wohnteil während der Fahrt genutzt werden sollen wird der Prüfer ggf. noch schauen, ob diese nach ihrer Abmessung auch zum Sitzen geeignet sind. Die Mindestanforderungen an einen Sitzplatz wären: Breite der Sitzfläche Pro Person 45 cm und Tiefe der Sitzfläche 40 cm.

    Wenn der erste Eindruck stimmt, dann geht es um die Sicherheit des Ausbaus. Hierbei werden unterschiedlich hohe Anforderungen gestellt, je nachdem ob sich Personen während der Fahrt im Wohnteil aufhalten dürfen oder nicht und ob der Wohnteil zum Fahrerhaus hin offen ist, oder ob der Wohnausbau ein in sich geschlossener Raum ist, in dem sich keine Personen während der Fahrt aufhalten dürfen und von dem aus auch im Falle eines Unfall keine Gefährdung für Personen im Fahrerhaus oder außerhalb des Wohnaufbaus ausgehen.

    Beispielsweise beim Möbelbau: Bei einem geschlossenen Aufbau, in dem keine Personen während der Fahrt sitzen, wäre die Befestigung der Möbel erst einmal unkritisch. Denn auch wenn sich Möbel bei einem Unfall lösen würden sollte davon keine Gefahr ausgehen. Wenn jetzt im Wohnausbau Mitfahrer sitzen oder der Aufbau zum Fahrerhaus hin offen ist müssen an die Möbelbefestigung natürlich deutlich höhere Anforderungen gestellt werden, damit eine Gefährdung durch herumfliegende Möbelteile ausgeschlossen werden kann.

    Anforderungen an die Sicherheit eines Wohnmobilausbaus sind daher u. a.:
    - Der Ausbau muss generell so beschaffen sein, dass auch bei Unfällen eine Gefahr oder das mögliche Ausmaß von Verletzungen möglichst klein gehalten wird.
    - Scharfkantige Teile im Aufprallbereich von Personen sind nicht zulässig.
    - Schranktüren und Schubladen müssen sicher verriegeln (Formschlüssig, Magnetschnäpper sind nicht ausreichend)
    - Sollen Sitzplätze während der Fahrt benutzt werden dürfen, so sind geprüfte Verankerungspunkte und bauartgenehmigte Sicherheitsgurte für Sitze in Fahrtrichtung vorgeschrieben. (Für Fz. nach EZ 31.12.91 Für ältere Fahrzeuge gilt: Es müssen Sicherheitsgurte an Verankerungspunkten mit ausreichender Festigkeit vorhanden sein. Ggf. reichen auch eine gepolsterte Abstützung.) Für Sitze quer zur Fahrtrichtung sind geeignete Abstützungen erforderlich. Für Sitzplätze Rückwärts zur Fahrtrichtung Kopfstützen. (In wie weit Sitze Quer oder Rückwärts zur Fahrtrichtung zukünftig noch zugelassen werden entzieht sich meiner Kenntnis. M. W. sollen diese bei selbst(aus)gebauten Wohnmobilen noch bis 31.9.07 zulassungsfähig sein.)
    - Sitzpolster müssen am Sitz befestigt sein.
    - Sitze die während der Fahrt als Sitzplätze zugelassen sein sollen müssen eine ausreichende Festigkeit haben.
    - Bei Sitzplätzen im Wohnteil ist eine ausreichende Verständigung mit dem Fahrer notwendig (Sprechverbindung, Klopf- oder Klingelzeichen sind nicht ausreichend. Z. B. Luke zum Fahrerhaus oder sonstige (fest installierte) Sprecheinrichtung).
    - Das Wohnmobil muss ausreichend belüftet und beheizt werden können.
    - Bei Personentransport in der (abgeschlossenen) Wohnkabine müssen min. zwei Fenster vorhanden sein. Die Tür muss sich von innen (ohne Schlüssel) öffnen lassen.
    - Es müssen mindestens zwei voneinander unabhängige Fluchtwege vorhanden sein, die nicht beide auf der gleichen Seite sein dürfen. Dies können z. B. Türen, Fenster und Dachluken sein. Diese müssen jeweils von innen zu entriegeln sein (auch wenn sie von außen verschlossen wurden), müssen nach außen öffnen und dürfen folgende Mindestmaße nicht unterschreiten: lichte Fläche min. 0,25 m², Höhe und Breite dürfen jeweils 40 cm nicht unterschreiten.
    - Einstiege müssen sich gefahrlos benutzen lassen. Für die unterste Trittstufe des Eingangs ist 50 cm nicht zu überschreiten.
    - Der Fußbodenbelag sollte ausreichend rutschfest sein.
    - Alle Fenster und Dachluken müssen bauartgenehmigt sein (auch wenn sich keine zugelassenen Sitzplätze im Wohnteil befinden).
    - Der Ausbau muss aus schwer entflammbarem Material bestehen (geschliffenes Holz ist schwer entflammbar)
    - Eine ggf. vorhandene Flüssiggasanlage muss entsprechend der gültigen Regeln aufgebaut und geprüft sein (DVGW - Arbeitsblatt G 607 / DIN EN 1949).
    - Die elektrische Anlage muss den entsprechenden gültigen Vorschriften entsprechen (DIN EN 1648-2 für 12 V und DIN VDE 0100-754 für 230 V)
    - Eine Heizung muss für den Betrieb in Kraftfahrzeugen zugelassen sein (bauartgeprüft) und ein entsprechendes Prüfzeichen haben.

    Diese Punkte galten für den eigentlichen Wohnausbau. Weitere Aspekte müssen bei Arbeiten / Umbauten am Basisfahrzeug beachtet werden:
    - So ist z. B. (insbesondere beim Einbau von Fenster oder Dachluken) darauf zu achten, dass möglichst keine tragenden Karosserieteile wie Holme etc, durchtrennt werden.
    - Alle erheblichen Änderungen am Fahrzeug bzw. alle Eingriffe in die tragende Struktur ( z. B. heraustrennen einer Trennwand, durchtrennen von Holmen, Einbau von Hub- oder Hochdächern, heraustrennen von Heckwänden, Rahmenverlängerungen, Heckabsenkungen, etc.) erfordern eine Beurteilung der Festigkeit. Sie sind (soweit möglich) entsprechend der Aufbaurichtlinien der Fahrzeughersteller oder ggf. erhältlicher Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Hersteller zu erstellen. Anm.: Alle diese Änderungen sollten unbedingt vorher mit dem Prüfer abgesprochen werden.

    Soll nun sogar eine Leerkabine bzw. ein separater Wohnaufbau auf ein Fahrgestell gebaut werden, so sind auch für diesen entsprechende Vorschriften einzuhalten:
    - Sie müssen eine ausreichende Festigkeit haben / stabil genug gebaut sein. Zur Begutachtung kann ggf. auf die Hinweise im Merkblatt zur „Begutachtung von baulichen Veränderungen an PKW und PKW-Kombi unter besonderer Berücksichtigung der Betriebsfestigkeit“ zurückgegriffen werden.
    - Ihre Befestigung sowie Ihr Aufbau auf dem Fahrgestell ist zu prüfen. Dazu sind die Aufbaurichtlinien des Basisfahrzeugherstellers heran zu ziehen.
    - Die Verbindung Aufbau-Fahrerhaus muss ausreichend elastisch sein und Relativbewegungen zulassen. Eine starre Verbindung ist nur zulässig bei gleichartiger Befestigung von Aufbau und Fahrerhaus auf dem Fahrgestell und ausreichender Festigkeit des Fahrerhauses.
    - Die Außenteile des Aufbaus müssen aus Werkstoffen sein, die schwer entflammbar und splittersicher sind. Ggf. sind entsprechende Nachweise beizubringen. Anm.: Leerkabinenhersteller haben entsprechende Materialgutachten für die von Ihnen vertriebenen Sandwichplatten.
    - Auf- und Absetzbare Wohnaufbauten müssen selbsttragend sein. Bei der Beurteilung Ihrer Befestigung kann auch die Richtlinie über die Verbindung von Containern und Fahrzeugen herangezogen werden.

    Bei dem Wohnaufbau sind ansonsten noch folgende Besonderheiten zu beachten:
    - Wenn der Ausbau herausnehmbar ist, dann bleibt die ursprüngliche Fahrzeugart erhalten. Der Wohnmobilausbau kann dann unter Ziffer 22 (Bemerkungen, alte Papiere Ziffer 33) als „wahlweiser Rüstzustand“ eingetragen werden.
    - Wechselaufbauten sind nur bei Fahrzeugart LKW und Anhänger möglich.
    - Haben Fahrzeuge Wohnmobilähnliche Teilausrüstungen mit geringerem Umfang als für ein Wohnmobil gefordert (Z. B. Kleinbus mit Schlafbank, Omnibus mit Schlafkoje und Bordküche, LKW mit Schlafkabine), so bleib die Ursprüngliche Fahrzeugart erhalten.


    Und noch ein paar Vorschriften, die einzuhalten sind, bzw. die zu beachten sind:
    - Alle anderen zulassungsrechtlichen Anforderungen (für das Basisfahrzeug) sind einzuhalten (Gewichte und Bremsen, Maße, Abgasverhalten, Geräuschemission, Beleuchtung, Rückspiegel, ...)
    - Die für das Basisfahrzeug geltenden Achslasten und Gesamtgewichte sind einzuhalten. Maßgeblich sind die Festlegungen des Fahrzeugherstellers. Für Auflastungen über die Freigaben des Herstellers hinaus sind entsprechende Gutachten (und damit verbundene Umbauten) erforderlich.
    - Bei der Wohnmobileintragung wird u. a. ein neues Leergewicht festgestellt und eingetragen. Zum Leergewicht zählen alle fest eingebauten Einrichtungsgegenstände. Wassertanks und Gastanks ohne Inhalt, Kraftstofftanks mit Inhalt.
    - Es ist ggf. zu prüfen, ob das Abgasgutachten des Basisfahrzeugs für das neue Leergewicht noch gültig ist.
    - Für jeden eingetragenen Sitzplatz sollen mindestens 75 kg Zuladung zur Verfügung stehen.


    © by Krabbe

    Viele Grüße
    Krabbe
    (Sachkundiger für Campinggasanlagen)

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