TÜV und Zulassung: Beleuchtung am Wohnmobil & Vorschriften Begrenzungsleuchten

  • Wer eine Leerkabine auf ein Fahrgestell bauen will muss sich in den meisten Fällen auch mit der erforderlichen und zulässigen Beleuchtung seines zukünftigen Wohnmobils auseinander setzen. Dazu will ich hier die entsprechenden Vorschriften zusammenfassen.

    Grundlage sind die § 49 – 54 und 60 der StVZO sowie die zu beachtenden Vorschriften der EU bzw. ECE: 76/756/EWG und ECE-R 48

    Generell gilt, dass Leuchten so angebracht werden müssen, dass Ihre Funktion bei normalem Gebrauch nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere dürfen sie sich nicht ungewollt verstellen.

    Alle Masse gelten bei unbeladenem und gerade stehendem Fahrzeug und werden jeweils bis zum Rand der leuchtenden Fläche bzw. der Lichtaustrittsfläche gemessen. Wenn nicht anders geregelt müssen Leuchtenpaare am mehrspurigen Fahrzeugen symmetrisch zur Mittelachse angeordnet sein und die selben lichttechnischen Eigenschaften haben.


    Beleuchtung nach vorn:

    Diese ist zwar meist noch durch die Beleuchtung des Basisfahrzeugs gegeben, jedoch kann es sein, dass durch neue und breitere Aufbauten bestimmte Abstände zwischen Beleuchtung und Aussenkante zu groß werden.

    Vorgeschrieben nach vorne sind:

    Begrenzungsleuchten (im Volksmund als Standlicht bezeichnet):
    Anzahl: Mindestens zwei, maximal vier (wenn davon zwei in den Scheinwerfern integriert sind)
    Anbau: Waagerechter Abstand vom äußersten Rand des KFZ bis zur Leuchte max. 400 mm, Anbauhöhe 350 – 1500 mm, in Ausnahmen bis 2100 mm
    Schaltung: Muss auch bei Abblendlicht oder Fernlicht immer eingeschaltet sein

    Abblendlicht
    Anzahl: Zwei Leuchten
    Anbau: Waagerechter Abstand vom äußersten Rand des KFZ bis zur Leuchte max. 400 mm,
    Anbauhöhe 500 – 1200 mm

    Fernlicht
    Anzahl: Zwei oder vier. Auch sechs, wenn davon vier versenkbar sind.
    Anbau: Vorn am Fahrzeug, so dass der Fahrer nicht geblendet wird.
    Schaltung: Paarweise Zuschaltung ist zulässig, es dürfen nicht mehr als 4 Fernscheinwerfer gleichzeitig in Betrieb sein. Alle Fernscheinwerfer müssen beim Übergang zum Abblendlicht gleichzeitig verlöschen. Das Abblendlicht darf zusammen mit dem Fernlicht leuchten.
    Sonstiges: Blaue Einschaltkontrolle Vorgeschrieben. Die Stärke aller gleichzeitig einschaltbaren Fernscheinwerfer darf 225000 cd nicht übersteigen (Referenzzahl nach ECE nicht größer als 75)

    Blinker und Warnblinkanlage

    Umrissleuchten (Nur bei Fahrzeugen über 2,10 m Breite)
    (Ab EZ 1.1.87 Vorgeschrieben. Erlaubt ab 1,80 m Breite)
    Anzahl: Zwei
    Anbau: In der Breite max. 400 mm vom äußersten Punkt, in der Höhe so hoch wie möglich, min. Oberkante der Frontscheibe.


    Weiterhin erlaubt nach Vorne sind:

    Nebelscheinwerfer
    Anzahl: Zwei
    Anbau: Nicht höher als Abblendlicht, nach ECE min. 250 mm hoch
    Schaltung: Mit Begrenzungslicht, Abblendlicht oder Fernlicht. Mit Begrenzungslicht allein jedoch nur, wenn der waagerechte Abstand der Nebelscheinwerfer zur Fahrzeugaußenkontur max. 400 mm beträgt.

    Weiße Reflektoren nach vorn
    Anzahl: Zwei
    Anbau: In der Breite max. 150 mm von der Aussenkante, in der Höhe 350 – 900 mm (Bauartbedingt bis 1500 mm)

    Tagfahrlicht
    Anzahl: Zwei
    Anbau: In der Breite max. 400 mm von der Fahrzeugkontur und mit min. 600 mm Abstand zueinander. Höhe 250 – 1500 mm
    Schaltung: Dürfen auch ohne Begrenzungsleuchten einschaltbar sein. Müssen automatisch ausgehen, wenn Abblendlicht eingeschaltet wird.

    Alle Leuchten mit Ausnahme der Blinker und der Nebelscheinwerfer müssen weißes Licht abgeben. Blinker müssen oranges Licht abgeben, Nebelscheinwerfer dürfen auch hellgelbes Licht abgeben.


    Seitliche Leuchten:

    Vorgeschriebene seitliche Leuchten:

    Seitliche gelbe Rückstrahler
    Vorgeschrieben an Fahrzeugen ab EZ 1.1.81 und ab 6 m Länge
    Anbau: 1. Rückstrahler innerhalb der ersten 3 m, letzter Rückstrahler max.1 m vom Heck, Abstand zwischen den Rückstrahlern max. 3 m. Höhe 250 – 1500 mm (Bauartbedingt bis 2500 mm)

    Seitenmarkierungsleuchten (gelb)
    Vorgeschrieben an Fahrzeugen ab EZ 1.10.94 und ab 6 m Länge.
    Anbau: Siehe seitliche Rückstrahler

    Zusätzlich zulässig (bei Fz. über 6 m Länge):
    Gelbe reflektierende waagerechte Streifen

    Leuchten nach hinten:


    Vorgeschriebene Leuchten nach hinten:

    Bremsleuchten
    Anzahl: Zwei bzw. 3 oder 4 (s. u.)
    Anbau: In der Breite so weit wie möglich auseinander, in der Höhe 350 – 1500 mm

    3. Bremsleuchte
    (Vorgeschrieben an Fahrzeugen mit EG-Zulassung der Klasse M1, erlaubt an allen mehrspurigen Fz.)
    Anzahl: Eine
    Anbau: Genau mittig. Nur wenn dies (z. B. bei Flügeltüren) nicht möglich ist max. 150 mm seitlich versetzt. Höher als die paarweise angebrachten Bremsleuchten

    Schlussleuchten
    Anzahl: Zwei, wahlweise vier. (Nach ECE vier nur, wenn keine Umrissleuchte verbaut)
    Anbau: Seitlicher Abstand zur Fahrzeugkontur max. 400 mm, Höhe 350 – 1500 mm (Bauartbedingt bis 2100 mm)
    Sonstiges: Bei EZ ab 1.1.87 müssen beide vorgeschriebenen Schlussleuchten einzeln abgesichert sein.

    Umrissleuchten (Nur bei Fahrzeugen über 2,10 m Breite)
    (Ab EZ 1.1.87 Vorgeschrieben. Erlaubt ab 1,80 m Breite)
    Anzahl: Zwei
    Anbau: In der Breite max. 400 mm vom äußersten Punkt, in der Höhe so hoch wie möglich.

    Nebelschlussleuchte
    (Ab EZ 1.1.91 vorgeschrieben, sonst erlaubt)
    Anzahl: Ein oder zwei
    Anbau: Höhe 250 – 1000 mm, Geländefahrzeuge der Klasse N3G bis 1200 mm. Abstand zur Bremsleuchte min. 100 mm. Bei nur einer Leuchte muss diese auf oder links der Fahrzeugmitte montiert sein.
    Sonstiges: Anschaltkontrolle gelb ist vorgeschrieben, ab EZ. 1.1.2000 muss die Nebelschlussleuchte automatisch mit ausschalten des Abblendlichtes dauerhaft ausgeschaltet werden oder es muss eine akustische Warneinrichtung vorhanden sein.

    Rückfahrscheinwerfer:
    (Ab EZ 1.1.87)
    Anzahl: Eins bis vier
    Anbau: In der Höhe von 250 – 1200 mm, in der Breite keine Vorschriften.
    Schaltung: Nur bei eingelegtem Rückwärtsgang
    Sonstiges: Bei Fahrzeugen der Klasse N2, N3, M2 u. M3 dürfen als Rückfahrscheinwerfer auch bis zu zwei Nebelscheinwerfer (für weißes Licht) montiert werden.

    Kennzeichenbeleuchtung:
    Anbau: Kennzeichen muss vollständig ausgeleuchtet sein, darf nicht nach hinten leuchten oder blenden.

    Rote Rückstrahler
    Anzahl: Zwei, in Ausnahmen vier
    Anbau: Seitlich max. 400 mm von der äußeren Fahrzeugkontur entfernt, Höhe 350 –900 mm.
    Ist dies nicht möglich, so muss ein paar so niedrig wie möglich, aber max.. 400 mm von der Außenkontur angebracht werden und ein weiteres Paar max. 900 mm hoch und so weit auseinander wie möglich angebracht werden.
    Sonstiges: Die Rückstrahler dürfen nicht dreieckig sein.


    Weiter nach hinten hin zulässig:

    Zwei zusätzliche Bremsleuchten (Wenn keine 3. Bremsleuchte montiert)
    Anzahl: Zwei
    Anbau: Höhe über 1000 mm

    Sämtliche Beleuchtung nach hinten muss rot sein, ausgenommen Blinker, Rückfahrscheinwerfer und Kennzeichenbeleuchtung.


    Weitere zulässige Beleuchtung:

    Parklicht (an Fahrzeugen bis einschl. 6 m Länge und 2 m Breite)

    Suchscheinwerfer
    Anzahl: Einer
    Anbau: keine Vorschriften
    Schaltung: Nur mit Schlusslicht und Kennzeichenleuchte
    Sonstiges: max. 35 W, kein Genehmigungszeichen erforderlich

    Arbeitsscheinwerfer
    Anzahl: Ein oder mehrere
    Anbau: keine Vorschriften
    Schaltung: Müssen über separaten Schalter schaltbar sein, nur zusammen mit Schlusslicht und Kennzeichenleuchte.
    Sonstiges: Benutzung während der Fahrt verboten.

    Vorzeltbeleuchtung:
    (Nur zulässig bei Wohnmobilen und Wohnanhängern)
    Darf während der Fahrt nicht betrieben werden.

    Parkwarntafeln
    (Für Fz. über 3,5 t, Einsatz nach § 17 StVO)
    Anzahl: Je eine vorn u. hinten
    Anbau: Auf der dem Verkehr zugewanden Seite, max. 100 mm vom äußerstem Punkt inkl. Ladung. Höhe max. 1000


    Heckmarkierungstafeln für schwere und lange Fahrzeuge nach ECE
    (Für KFZ gelb-rot schraffierte, genormte u. zugelassene Aufkleber)

    Seitliche Konturmarkierung für schwere u. lange Fahrzeuge
    (Zulässig bei Fahrzeugen über 6 m Länge, außer PKW)
    Reflektierendes Material mit Genehmigungszeichen. Je nach Genehmigungszeichen verschiedene Farben zulässig, seitliche Schriftzüge mit bis zu 14 Buchstaben zulässig.

    Türsicherungsleuchten bzw. Türsicherungsrückstrahler
    Farbe rot, Prüfzeichen nicht erforderlich.
    Dürfen nur bei geöffneter Tür sichtbar sein und nicht nach hinten blenden.


    Werden rückwärtige Leuchten durch Ladung (oder auch Wechselaufbauten) verdeckt oder ragen Ladung oder Wechselaufbauten in die vorgeschriebenen Sichtwinkel der Beleuchtung, so muss die Beleuchtung mit einem Leuchtenträger oder einer zusätzlichen Beleuchtung am Wechselaufbau wiederholt werden.


    Vorgeschriebene Sichtwinkel:
    Die Vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen müssen aus bestimmten Winkeln aus zu sehen sein. Diese sind für uns insbesondere dann interessant, wenn eine Wohnmobilkabine auf ein Fahrgestell gebaut werden soll und die Frage ist, ob die am Fahrgestell vorhandene Beleuchtung ausreicht, oder ob durch die Wohnkabine die notwendigen Winkel nicht mehr eingehalten werden und deshalb eine neue Beleuchtung an der Wohnkabine angebracht werden muss.


    Die nachfolgend aufgeführten Winkel geben die vorgeschriebenen (Mindest)Öffnungswinkel für die jeweilige Beleuchtung an.

    Vordere Beleuchtungseinrichtungen:
    Winkel nach oben und unten sowie nach außen und innen:
    Fernlicht 5° / 5° / 5° / 5°
    Nebelscheinwerfer 5° / 5° / 45° / 10°
    Abblendlicht 15° / 10° / 45° / 10°
    Begrenzungsleuchten 15° / 15°* / 80° / 45°
    Blinker 15° / 15°* / 80° / 45°
    Vordere Rückstrahler 15° / 15°* / 30° / 30°
    Umrissleuchten 5° / 20° / 80° / 0°
    * Wenn Anbauhöhe der Leuchte kleiner 750 mm 5°


    Seitliche Beleuchtungseinrichtungen:
    Nach oben / nach unten / nach vorn / nach hinten
    Seitenmarkierungsleuchten 10° / 10°* / 45° / 45°
    Seitliche Rückstrahler 15° / 15°* / 45° / 45°
    Seitliche Blinker 15° / 15°* / - / nach hinten in einem Winkel von 30° – 85°
    * Wenn Anbauhöhe der Leuchte kleiner 750 mm 5°

    Hintere Beleuchtungseinrichtungen:
    Winkel nach oben und unten sowie nach außen und innen:
    Schlussleuchte 15° / 15°* / 80° / 45°
    Bremsleuchte 15° / 15°* / 45° / 45°
    Blinker 15° / 15°* / 80° / 45°
    Nebelschlussleuchte 5° / 5° / 25° / 25°
    Rückfahrscheinwerfer (einzeln) 5° / 5° / 45° / 45°
    Rückfahrscheinwerfer (paar) 5° / 5° / 45° / 30°
    Umrissleuchte 5° / 20° / 80° / 0°
    Hinterer Rückstrahler 15° / 15° / 30° / 30°
    * Wenn Anbauhöhe der Leuchte kleiner 750 mm 5°

    © by Krabbe

    Viele Grüße
    Krabbe
    (Sachkundiger für Campinggasanlagen)

  • Odi 11. Oktober 2021 um 20:51

    Hat den Titel des Themas von „TÜV und Zulassung: Beleuchtung am Wohnmobil“ zu „TÜV und Zulassung: Beleuchtung am Wohnmobil & Vorschriften Begrenzungsleuchten“ geändert.

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