Wohnmobile über 3,5 to - Verkehrsregeln

  • Hallo allerseits,

    über die Frage, welche Regeln im fließenden Straßenverkehr für Wohnmobile über 3,5 to gelten, herrschen selbst bei Verkehrsjuristen, Autobahnpolizei und Gerichten unterschiedliche Rechtsauslegungen. Die Meinungen der Betroffenen schließt sich diesem Chaos an und ist zwischen blumig und kurios anzutreffen. Selbst der ADAC scheint es nicht genau zu wissen, denn von Zeit zu Zeit finden sich auch dort gegensätzliche Publikationen.

    Ich möchte daher mit diesem Link keine neue "Meinungs"-Diskussion lostreten, sondern eine Literaturstellensammlung, die Betroffenen in der Diskussion mit Polizei oder Bußgeldstellen helfen könne. Ich mache den Anfang für Deutschland, und wer will kann gerne auch Fundstellen aus europäischem oder ausländischem Recht hinzufügen.

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  • Das Verbotszeichen 253 in Deutschland wird manchmal fehlinterpretiert als "Verbot für LKWs", was regelmäßig die Frage aufwirft, wie sich ein LKW definiert. Tatsächlich ist lautet der Regelungstext „Verbot für Kraftfahrzeuge mit einem Zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse“.


    Dasselbe gilt auch für das Verkehrszeichen 277, was ebenso oft fehlinterpretiert wird. Auch hier lautet der Text: "Kraftfahrzeuge mit einem Zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse“.


    Daraus resultiert der ADAC in seinem Ratgeber "Verkehrsvorschriften für Wohnfahrzeuge über 3,5 to" offenbar, dass diese Verbots- und Gebotsschilder auch für Wohnmobile gälten. Denn die seien ja weder "PKW" noch "Kraftomnibus", sondern "Sonstiges Fahrzeug Wohnmobil". Und würden daher eben nicht unter die Ausnahmeregelung fallen, so liest sich für mich das ADAC-Resüme.

    Es gibt häufig auch Zusatzschilder, wie z.B. "nur für" oder "ausser" gefolgt von einem Symbol oder Wort, z.B. "LKW" oder "Wohnmobil" oder das Symbol für ein Gespann. Oder auch eine konkrete Gewichtsangabe, z.B. "3,5 t" oder "7,5 to" oder mehr. Dann ist die Regelung klar, und es hat vielleicht konkret was mit einer Gewichtsbelastbarkeit einer Brücke zu tun oder Strassenbreite oder Parkplatzwidmung.

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    Einmal editiert, zuletzt von Gode_RE (24. Juli 2019 um 22:40)

  • Zur Frage, ob Wohnmobile unter all die Ausnahmeregelungen "ausgenommen PKW oder Kraftomnisbusse" fallen, gibt es ebenfalls sich widersprechende Gesetze und Vorschriften. Auch im KFZ-Schein findet sich widersprüchliches. Da ist z.B. unter der Ziffer 5 die StVO-Klassifizierung zu finden, in meinem Fall z.B. "So.KFZ Wohnmobil". Also eindeutig nicht der Wortlaut "PKW" und schon gar nicht "Kraftomnibus". Danach würde mein Fahrzeug nicht unter die Ausnahmeregelung der zuvor zitierten Verkehrszeichen fallen.

    Aber unter der Eintragung "J" findet sich Interessantes - nämlich die Typ-Klassifizierung nach der EG-RL 2007/46/EG, nach der alle zugelassenen Fahrzeuge zu klassifizieren sind. Und steht bei mir "M1", was erläutert wird als "Zur Personenbeförderung bis 8 Sitzplätze einschließlich Fahrer". Mein Fahrzeug wäre also nach der EG-Klassifizierung ein PKW.

    Das liesse sich sogar begründen. Denn der Wohnaufbau ist explizit NICHT für die Nutzung im fließenden Strassenverkehr freigegeben - denn das steht sogar der Ziffer "S" in meinem KFZ-Schein: "Beförderung von Personen im Wohnteil nicht zulässig". Der Wohnaufbau ist also für den Regelungsbereich des fließenden Verkehrs nicht relevant - und das ist aber der ausschließliche Anwendungsbereich der StVO. Im fließenden Straßenverkehr ist mein Fahrzeug mit eingetragenen 7 Sitzplätzen und "M1"-Klassifizierung und Verbot der Nutzung des Wohnbereichs während der Fahrt (ohnehin kein Durchgang) somit ein PKW. Und der Wohnbereich ist Ladung. Mehr nicht.

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    Einmal editiert, zuletzt von Gode_RE (24. Juli 2019 um 18:03)

  • Nun findet sich in verschiedenen Rechtskommentaren immer wieder der Hinweis, dass die EG-Zulassungsrichtlinien keine Anwendung auf die StVO-Strassenverkehrsregeln haben, denn das sein nach wie vor in Länderhoheit. Und da würde die Klassifikationsdefinition greifen, wie sie unter Ziffer "5" im KFZ-Schein eingetragen sei. Demnach sei das ein "Sonstiges Fahrzeug" und eben kein "PKW".

    Dem schließt sich die obergerichtliche Rechtsprechung nicht konsistent an. So wird hier mangels klarer Definition im StVG und StVO regelmäßig auf die Definition in § 4 Abs. 4 PBefG (Personenbeförderungsgesetz) abgestellt, wonach "Personenkraftwagen Kraftfahrzeuge sind, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind".

    Die Bauart und Bestimmung legt aber der Inverkehrbringer fest, und das richtet sich nach der EG-RL 2007/46/EG. Demnach wäre ein "M1"-Fahrzeug auch im Sinne der StVO ein "Personenkraftwagen". So sind z.B. 7 eingetragene Sitze ein relevanter Aspekt, dass auch die Ausstattung für eine "vorwiegende Nutzung" (im fließenden Verkehr) als "zur Personenbeförderung bestimmt" spricht. Damit wären beide Voraussetzungen (Bauart "M1" und Ausstattung "7 Sitze") im Sinne des PBefG erfüllt.

    vgl. BayObLG Beschluss vom 23.07.2003 - 1 O-bOWi 219/03 - DAR 2003, 469; BayObLGSt 2001, 155; 1997, 69; OLG Hamm NZV 1997, 323; VRS 47, 469; OLG Stuttgart VRS 68, 303; OLG Braunschweig NZV 1994, 80; KG Berlin NZV 1992, 162; OLG Schleswig NZV 1991, 163). Der Bezeichnung eines Fahrzeuges bei der amtlichen Zulassung wird dabei keine Bedeutung beigemessen (vgl. BayObLG DAR 2003, 469; BayObLGSt 1997, 69; OLG Düsseldorf NZV 1991, 483;OLG Hamm NZV 1997, 323

    Im umgekehrten Fall greift die Rechtssprechung bei dieser Frage ja auch nach dem PBefG. So urteilte z.B. das BayOblG in einem Beschluss vom 23.07.2003, dass ein als "PKW" eingetragener Sprinter verkehrsrechtlich wie ein LKW zu betrachten sei, wenn er zur vornehmlichen Beförderung von Gütern genutzt und ausgestattet ist. Dies verdeutlicht, wie sehr die Definition im PBefG offenbar herangezogen wird, die Klassifikation eines Fahrzeugs im Sinne der StVO (fließender Verkehr) festzustellen, und nicht nur zulassungs- und steuerrechtlich. Die Ziffer "5" im KFZ-Schein scheint daher nur die amtliche "Bezeichnung" zu sein, aber nicht die StVO-relevante Klassifikation im Sinne des Geltungsbereichs von Vorschriften und Ausnahmen. Das könnte vielleicht ein Ansatz sein in der Diskussion mit Polizeibeamten in Deutschland.

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  • ... Tatsächlich ist es jedoch ein „Verbot für Kraftfahrzeuge mit einem Zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse“.


    Hoi

    Wenn ich mit ZGG 3.5to einen Anhänger mitführe, ebenfalls mit ZGG 3.5to bin ich dann drüber?

    Grüsse Willy
    _______________________________________________________
    in dubio prosecco ;) mens sana in campari soda ;)

  • Wenn das so wäre,

    Zitat

    Nun findet sich in verschiedenen Rechtskommentaren immer wieder der Hinweis, dass die EG-Zulassungsrichtlinien keine Anwendung auf die StVO-Strassenverkehrsregeln haben, denn das sein nach wie vor in Länderhoheit. Und da würde die Klassifikationsdefinition greifen, wie sie unter Ziffer "5" im KFZ-Schein eingetragen sei. Demnach sei das ein "Sonstiges Fahrzeug" und eben kein "PKW".


    Müsste es erlaubt sein auf einem Wohnmobil über 3,5t nur auf den Antriebsachse mit Winterreifen zu fahren.
    Aber M1 braucht alle Reifen Winterreifen.

    Gruß Klaus


  • Hoi

    Wenn ich mit ZGG 3.5to einen Anhänger mitführe, ebenfalls mit ZGG 3.5to bin ich dann drüber?

    Nein, es zählt nur das "zulässige Gesamtgewicht" des jeweils schwersten Fahrzeugs des Gespanns. Die Fahrzeuge werden nicht addiert.

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    Einmal editiert, zuletzt von Gode_RE (24. Juli 2019 um 22:43)


  • Wenn das so wäre,


    Müsste es erlaubt sein auf einem Wohnmobil über 3,5t nur auf den Antriebsachse mit Winterreifen zu fahren.
    Aber M1 braucht alle Reifen Winterreifen.

    Gruß Klaus

    Hallo Klaus,

    gibt es auch da Kollisionen zwischen gegensätzlichen Rechtsvorschriften? Schau doch mal, ob Du dazu den Text der von Dir gemeinten Rechtsvorschriften findest, damit sich erschließt, wo da die Normenkollision ist. So erst mal sagt mir das nix.

    LG Gode

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  • Nein, es zählt nur das "zulässige Gesamtgewicht" des jeweils schwersten Fahrzeugs des Gespanns. Die Fahrzeuge werden nicht addiert.

    Da zählt das Zuggewicht, also wird der Anhänger addiert! Wenn dein Zugfahrzeug schon 3,5 Tonnen hat, bist du mit jedem Anhänger beim Überhohlverbot dabei. Ausnahme: PKW und Busse.

  • Zur Schweiz kann ich da ein paar Regeln aufschreiben



    Heisst bei uns Durchfahrt verboten für schwere Motorwagen zum Gütertransport. Gilt also nicht für Schwere Motorwagen zum Personentransport (egal ob das ein 4-tonnen Hummer oder ein Womo ist)



    Gilt für alle schweren Motorwagen, also auch Womo, Ausnahme sind Reisecar welche überholen dürfen.

    Schwere Motorfahrzeuge für den Personentransport...
    ... Zahlen PSVA (Pauschale Schwerverkehrsabgabe) für jeden Tag den es sich in der CH befindet. Entgegen der Meinung von vielen, ist die PSVA auch geschuldet wenn es auf Privatgrund steht und nicht bewegt wird, also z.B. auf dem Campingplatz. Dafür braucht es keine Vignette. CH-Fahrzeuge zahlen Chf 650.- im Voraus und können für jeden Tag den das Fz. sich nachweislich im Ausland befindet 1/365 zurückfordern. Es werden nur Beträge ab Chf 50.- erstattet.
    ...dürfen auf Autobahnen und Autostrassen mit 100 fahren sofern das Fahrzeug dafür gebaut ist. Das gilt theoretisch auch für ein 28-Tönner sofern der Hersteller das Fahrzeug für 100 freigegeben hat und die Reifen einen Geschwindigkeitsindex von mindestens 100 aufweisen.
    Autobahn mit Anhänger 80 (100er Anhängerzulassung gibt es bei uns nicht!), Ausserorts 80, Innerorts 50, ausser es ist was anderes signalisiert
    ...braucht 6kg Löschmittel an Bord
    ...bracht ein Pannendreieck an Bord
    ...braucht keine Autoapotheke (ist vielleicht trotzdem Sinnvoll)
    ...dürfen im Winter nicht mit Spikes fahren (es ist unklar ob das bereits ab 3.5t oder erst ab 5t gilt)
    ..brauchen mindestens Führerschein C1 (bis 7.5t) oder C (ab 7.5t)
    ...brauchen kein Fahrtenschreiber
    ...brauchen keinen seitlichen Unterfahrschutz
    ...mit Benzinmotor brauchen kein Abgasdokument, auch dann nicht wenn kein OBD verbaut ist. Vorhandene Abgasreinigungssystem dürfen aber nicht lahmgelegt werden und müssen bei defekt ersetzt/repariert werden.
    ...unterstehen nicht dem Sonntags- und Nachtfahrverbot (ausser es wird ein Anhänger mit über 3.5t zgG gezogen, auch wenn dieser leer ist)

    Das sollte für heute reichen..
    Gruss Urs

    In der Theorie entspricht die Praxis der Theorie...

  • Gilt für alle schweren Motorwagen, also auch Womo, Ausnahme sind Reisecar welche überholen dürfen.

    Hallo Urs,
    hier merkt man mal wieder, wie die Sprachen auseinander driften. Was bitte ist in der Schweiz ein "Reisecar"? Den Begriff kenne ich im deutschen (noch) nicht.

    Gruß
    Herby

    Probier's mal mit Gemütlichkeit

  • Hallo Herby,

    Wir kochen da gerne mal unser eigenes Süppchen ; :roll::mrgreen:

    Hmm, gute Frage wie das auf DE-Deutsch heisst...Reisebus vielleicht? Halt die Fahrzeuge welche 40 oder 60 Leute transportieren... Flixbus um einen bekannten Reisecarunternehmen zu nennen...

    Wir unterscheiden da zwischen Bus und Car... Ein Bus ist normalerweise so ein 8 bis 16 Plätzer, was grösser ist, ist ein Car.

    Gruss Urs

    In der Theorie entspricht die Praxis der Theorie...

  • Hallo Urs,
    danke für die Lektion in "Fremdsprachen".
    Again what learned... :idea::mrgreen:

    Gruß
    Herby

    Probier's mal mit Gemütlichkeit

  • Oder wie würde Asterix sagen: "Die spinnen, die Schweizer!"
    Ich distanziere mich natürlich von dieser Aussage. Die Gallier sind hat so.

    Ich habe viel aus meinen Fehlern gelernt, ich glaube ich mache noch einen.


  • Oder wie würde Asterix sagen: "Die spinnen, die Schweizer!"


    Das ist eine Frage des Standpunkts. Für uns ist das normal und alle um uns herum spinnen. :mrgreen::lol:

    In der Theorie entspricht die Praxis der Theorie...


  • Das ist eine Frage des Standpunkts. Für uns ist das normal und alle um uns herum spinnen. :mrgreen::lol:

    HEHEHEHE

    Grüsse Willy
    _______________________________________________________
    in dubio prosecco ;) mens sana in campari soda ;)

  • Hallo Urs,

    danke für Deine Zusammenfassung für die Schweiz.
    Ich hätte noch eine Frage zu dem Feuerlöscher.
    Wenn ich Dich richtig verstehe, dann müssen Wohnmobile über 3,5 t einen 6 kg Feuerlöscher dabei haben?
    Kommt das aus den Zulassungsvorschriften (und gilt nur für schweizer Fahrzeuge) oder aus den Verkehrsvorschriften (und gilt für alle)?
    Falls es in der Schweiz solche Unterschiede gibt, wie bei uns in Deutschland, wo z. B. die Warnweste nur für in Deutschland zugelassene Fahrzeuge gefordert wird.

    Viele Grüße
    Krabbe
    (Sachkundiger für Campinggasanlagen)


  • Kommt das aus den Zulassungsvorschriften (und gilt nur für schweizer Fahrzeuge) oder aus den Verkehrsvorschriften (und gilt für alle)?


    Das steht in der Verordnung über die technischen Anforderungen für Straßenfahrzeuge. Demnach würde ich davon ausgehen dass es nur für in CH immatrikulierte Fahrzeuge gilt...aber wirklich wissen weiss ich es nicht.


    Wenn ich Dich richtig verstehe, dann müssen Wohnmobile über 3,5 t einen 6 kg Feuerlöscher dabei haben?


    Fast, ich zitiere: Es müssen leicht zugänglich ein oder mehrere zur Verwendung auf Fahrzeugen geeignete Feuerlöscher vorhanden sein, die dem Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere in der Norm EN 3 beschrieben ist. Die Feuerlöscher müssen insgesamt mindestens 6 kg Füllung aufweisen. Zitat Ende.
    Und sie müssen mindestens alle 3 Jahre geprüft werden.

    Gruss
    Urs

    In der Theorie entspricht die Praxis der Theorie...

  • Danke Urs.

    Wenn es in der „Verordnung über die technischen Anforderungen ...“ kommt würde ich auch mal vermuten, dass es nur für Fahrzeuge mit schweizer Zulassung gilt.
    Ich wüsste jetzt auch nicht, wo ich sinnvoll einen 6 kg Löscher platzieren sollte.
    Ein 2 kg ist jetzt eh an Bord und kommt auch in den Neuen.

    Viele Grüße
    Krabbe
    (Sachkundiger für Campinggasanlagen)

  • Zur Frage des Standpunktes wie oben zitiert fällt mir die berühmte Episode ein:

    Ein älteres Ehepaar fährt auf der Autobahn und hört im Radio die Warnung: "Achtung, es kommt ihnen ein Fahrzeug auf Ihrer Spur entgegen!"
    Darauf der Fahrer: "Was? Ein Fahrzeug? Nein! Hunderte!"

    Sepp

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